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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 - 5 N 45.18   

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https://dejure.org/2020,20974
OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 - 5 N 45.18 (https://dejure.org/2020,20974)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.07.2020 - 5 N 45.18 (https://dejure.org/2020,20974)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Juli 2020 - 5 N 45.18 (https://dejure.org/2020,20974)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 44 Abs 1 VwVfG, § 1 Abs 2 WoBauG 2, § 124a Abs 5 S 2 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO
    Wohnungsbauförderungsrecht: Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bezüglich eines im Rahmen der Wohnungsbauförderung nach § 1 Abs. 2 WoBauG bestandskräftig einbehaltenen Verwaltungskostenbeitrags; keine Sittenwidrigkeit bzw. unangemessene ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 44 Abs 1 VwVfG, § 1 WoBauG 2, § 124a Abs 5 S 2 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO
    Wohnungsbauförderung; einbehaltener Verwaltungskostenbeitrag; Rückforderung; öffentlich-rechtlicher Erstattunganspruch; Rechtsgrundbestandskräftiger Sammelbewilligungsbescheid; keine Nichtigkeit; Gesetzesvorbehalt;Subvention; keine unangemessene Benachteiligung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 - 5 N 45.18
    Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument zur Gewährleistung der im Rechtsstaatsprinzip verankerten Rechtssicherheit (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris Rn. 58), die eine grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte zur Folge hat.
  • BVerwG, 26.07.1995 - 3 B 59.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für einen Richterausschluß

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 - 5 N 45.18
    Der Gesetzgeber hat die aus der Bestandskraft von Verwaltungsakten mit Blick auf die materielle Gerechtigkeit gegebenenfalls folgenden Härten im Interesse der Rechtssicherheit gewollt und ihre Beseitigung in den Aufhebungsvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts geregelt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 1995 - BVerwG 3 B 59.95 -, juris Rn. 4).
  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 - 5 N 45.18
    Gleiches gilt für ihren bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand, die in dem Bewilligungsbescheid enthaltene Regelung der Verwaltungskostenbeiträge sei in Anlehnung an die beiden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12 sowie XI ZR 170/13) zur Unwirksamkeit von Formularklauseln über die Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes in Privatkreditverträgen als sittenwidrig einzustufen.
  • BGH, 16.02.2016 - XI ZR 454/14

    Zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 - 5 N 45.18
    Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es sich hier nicht um Kredite gehandelt habe, die nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben worden seien, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung des Wohnungsbaus nach § 1 II. WoBauG, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. Februar 2016 - BGH XI ZR 454/14 -, juris Rn. 42) im Rahmen der AGB-Kontrolle für die Interessenabwägung auf den Gesamtkontext der Bedingungen der Förderdarlehen abzustellen sei.
  • BVerwG, 14.07.2011 - 4 BN 26.11

    Zulässigkeit der Revision bei mehreren selbstständig die Entscheidung tragenden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 - 5 N 45.18
    In einem solchen Fall einer mehrfachen, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung jeweils selbständig tragenden Begründung ist für eine Zulassung der Berufung nur dann Raum, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. zum Revisionsrecht: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2011 - BVerwG 4 BN 26.11 -, juris Rn. 2).
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